Abgeschlossenheits-Bescheinigung
Die Untere Bauaufsichtsbehörde bearbeitet Anträge nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. Hierzu erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine Wohnungseigentumsbescheinigung.
Zur Bearbeitung sind folgende Unterlagen vorzulegen
- Bauzeichnungen im Grundriss, Ansichten und Schnitt im Maßstab 1:100 (mindestens 3-fach)
- Amtlicher Lageplan der betroffenen Flurstücke, nicht älter als 3 Monate (1-fach)
