Wiederzulassung nach Infektionskrankheiten
Treten in Schulen oder Kindergärten übertragbare Krankheiten (zum Beispiel die sogenannten Kinderkrankheiten wie Masern oder Keuchhusten) auf, müssen diese nach § 34 Infektionsschutzgesetz dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Falls notwendig, führt das Gesundheitsamt Ermittlungen sowohl bei den Erkrankten als auch in seiner Familie und eventuell bei weiteren Kontaktpersonen durch. Ziel dieser Ermittlungen ist es, die Infektionsquelle zu finden und eine Weiterverbreitung der Erkrankung nach Möglichkeit zu verhindern. Hierbei können Impfberatungen, Hygieneberatungen und eventuell auch Isolierungsmaßnahmen notwendig werden.
Grundlage der Beratung sind die Wiederzulassungsrichtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) und das Infektionsschutzgesetz.
Die über das Meldewesen und die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zusätzlichen Vorschriften für Gemeinschaftseinrichtungen sind in den Paragraphen §§ 33 bis 36 des Infektionsschutz-gesetzes geregelt.
